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  • · Nachricht · Krankenhausrecht

    Qualitätsberichtspflicht nun sanktionsbewehrt

    | Falls Krankenhäuser für die Durchführung von Operationen, Eingriffen oder Leistungen finanzielle Anreize setzen, ist dies künftig im jährlichen Qualitätsbericht anzugeben. Zudem ziehen Verstöße von Krankenhäusern gegen die Qualitätsberichterstattungspflicht finanzielle Sanktionen nach sich. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. März 2014 trat am 24. April 2014 in Kraft (Abruf-Nr. 141615). |

     

    Vom Berichtsjahr 2013 an müssen Krankenhäuser Angaben darüber machen, ob sie leistungsbezogene Zielvereinbarungen in den Verträgen mit ihren leitenden Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen haben. Weichen die Kliniken dabei von den diesbezüglichen gemeinsamen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesärztekammer (BÄK) ab, sind die Leistungen im Qualitätsbericht zu benennen, für die finanzielle Anreize gesetzt wurden. Dadurch soll es Dritten - vor allem Patienten - ermöglicht werden, ihre anstehende (Therapie-)Entscheidung in Kenntnis existenter Zielvereinbarungen zu treffen. Faktisch erhöht sich so der Druck auf die Kliniken, von leistungsbezogenen Zielvereinbarungen Abstand zu nehmen.

     

    Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts künftig sanktionsbewehrt. Es kann dabei ein Abschlag von 1 Euro, im Wiederholungsfall von 2 Euro pro vollstationärem Krankenhausfall im Berichtsjahr als Sanktion festgesetzt werden.

     

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    Quelle: ID 42734069