· Fachbeitrag · Krankenhausvergütung
BSG: Verlegung von Patienten von einem Krankenhaus in ein anderes nur mit zwingendem Grund!
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Oft werden Patienten von einem Krankenhaus in ein anderes verlegt. Beide beteiligten Krankenhäuser können dann ihre Leistungen über die Krankenkasse abrechnen ‒ ggf. gemindert nach den Vorgaben des § 3 Fallpauschalenvereinbarung. Dennoch können die Gesamtkosten für die Krankenkasse höher sein, als wenn der Patient durchgehend in einem Krankenhaus behandelt worden wäre. Daher sehen einige Krankenkassen Verlegungen kritisch und werfen Krankenhäusern vor, Patienten vor allem zur Erlössteigerung zu verlegen. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, wann eine Verlegung zulässig ist und welche Konsequenz bei einer „unzulässigen“ Verlegung drohen kann (Urteil vom 07.03.2023, Az. B 1 KR 4/22 R. |
Zahlungsklage eines Krankenhausträgers scheitert
Streitig war ein Vergütungsanspruch eines Universitätsklinikums. Bei diesem war ein Mitglied der beklagten Krankenkasse wenige Tage behandelt worden; sodann wurde der Patient in ein wohnortnäheres Krankenhaus verlegt und dort weiterbehandelt. Nachdem der Medizinische Dienst festgestellt hatte, dass es keinen medizinischen Grund für die Verlegung gab, verrechnete die Krankenkasse ihren Schadenersatzanspruch mit anderen ‒ unstreitigen ‒ Vergütungsforderungen des Krankenhauses. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Zahlungsklage des Krankenhauses statt. Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren zurück, weil noch Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich seien.
BSG nennt drei mögliche sachliche Gründe für eine Verlegung
Das BSG nennt drei Gruppen von Gründen, die eine Verlegung rechtfertigen können:
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