· Fachbeitrag · Leistungsanspruch
BVerfG: Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs werden nur in notstandsähnlicher Lage gewährt
von RA und FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Patienten haben nur dann einen verfassungsmäßigen Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie in einer durch nahe Lebensgefahr geprägten Notlage sind. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde einer Patientin abgelehnt und damit die Weichen für die Gewährung von Leistungen neu gestellt (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2017, Az. 1 BvR 452/17). |
BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde gegen BSG-Urteil ab
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hatte den Anspruch einer Patientin abgewiesen, die die Kostenerstattung einer intravenösen Immunglobulin-Therapie (IVIG) von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen wollte (BSG, Urteil vom 13.12.2016, Az. B 1 KR 1/16 R, CB 04/2017, Seite 7).
Die Patientin sah sich in ihren Grundrechten verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde. Da ihr Leistungen aus dem regulären GKV-Leistungskatalog nicht weiterhelfen könnten, müsse sie in ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Notlage direkt aus dem Grundgesetz (GG) einen Anspruch herleiten können. Doch die Patientin verlor auch vor dem BVerfG: Unüblicherweise nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an.
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