· Fachbeitrag · Leistungserbringung
Keine Heilmittelblankotherapien durch Krankenhäuser
von RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Seit dem 01.11.2024 können sogenannte Blankoverordnungen für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in der Physiotherapie ausgestellt werden. Diese gilt für über 100 Schulter-Diagnosen aus der physiotherapeutischen Diagnosegruppe EX. Grundlage ist der „Vertrag nach § 125a (Sozialgesetzbuch) SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie“ inklusive der Anlagen ( iww.de/s12285 ). Viele Krankenhäuser betreiben Physiotherapieabteilungen, die auch ambulante Leistungen erbringen. Nach der bisherigen Rechtslage ist jedoch den Physiotherapieabteilungen der Krankenhäuser die Leistungserbringung bei Blankoverordnungen versagt. |
Hintergrund: Blankoverordnung sorgt für mehr Flexibilität
Der Gesetzgeber hat die Blankoverordnungen Ende 2024 auf Wunsch von Ärzteschaft und Heilmittelerbringern ermöglicht. Seitdem können bei über 100 Schulter-Diagnosen Blankoverordnungen ausgestellt werden. Das heißt, dass ärztlicherseits kein konkretes Heilmittel mehr verordnet wird. Vielmehr entscheidet der Heilmitteltherapeut über das Heilmittel innerhalb der Diagnosegruppe EX (z. B. Krankengymnastik) sowie die Anzahl und Frequenz der Therapie. Dadurch sollen die Heilmitteltherapeuten die Therapie flexibler gestalten können. Die Blankoverordnungen gelten für einen Zeitraum von 16 Wochen.
Die Therapeutinnen und Therapeuten tragen sodann jedoch auch das „Wirtschaftlichkeitsrisiko“. Aus der Praxis ist bereits bekannt geworden, dass insbesondere niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gern auf die „Blankoverordnung“ umstellen, um so selbst dem Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuweichen bzw. anders formuliert, das Risiko so an die Therapeuten weiterzureichen. Diese sind wiederum gut beraten, sich mit dem gleichermaßen eingeführten „Ampelsystem“ bei der Wahl der Therapie und deren Ausgestaltung zu beschäftigen: Eine unverhältnismäßige Mengenausweitung wird andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ein Prüfverfahren münden, bei dem sodann Regresse drohen. Bekanntermaßen sind etwaig geleistete Therapien im Falle eines Regresses nicht „gegenzurechnen“, der Therapeut zahlt bei Unwirtschaftlichkeit also den (vermeintlichen) Schaden der Kostenträger, da unwirtschaftliche Leistungen nicht erbracht werden dürfen im System, vgl. § 2 SGB V.
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