· Fachbeitrag · Leserforum
Überweisungsscheine sind in der Regel quartalsübergreifend gültig
| Ein Leser des "„Chefärzte Brief“ hat der Redaktion eine Anfrage zur Gültigkeit von Überweisungsscheinen gestellt. Da das Thema für zahlreiche Chefärzte relevant ist, beantwortet Rechtsanwalt Stephan Peters (Kanzlei am Ärztehaus, Münster) die Frage für alle Leser. |
Frage: „Ich bin Chefarzt einer Abteilung für Innere Medizin. Seit 2010 bin ich aufgrund einer Ermächtigung (§ 116 SGB V) berechtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gemäß der Ermächtigung kann ich GKV-Patienten ausschließlich nach Überweisung durch einen niedergelassenen Kollegen behandeln. Dabei kommt es oft vor, dass die Überweisungen aus dem Vorquartal stammen.Verschiedentlich wurde mir mitgeteilt, dass für die Behandlung im Rahmen der Ermächtigung eine Überweisung aus dem aktuellen Quartal erforderlich sei, da Leistungen ansonsten nicht abgerechnet werden könnten. Stimmt das?“
ANTWORT: Im Regelfall ist ein im Vorquartal ausgestellter Überweisungsschein auch im Folgequartal wirksam. Entscheidend ist, ob die Krankenversichertenkarte zu dem Zeitpunkt noch gültig ist, an dem Sie wegen der Überweisung des behandelnden Arztes tätig werden. Ist die Versichertenkarte bei der Behandlungsaufnahme „noch“ gültig oder gab es im aktuellen Quartal bereits einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, ist der Überweisungsschein aus dem Vorquartal auch im Folgequartal noch wirksam.
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