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  • · Fachbeitrag · Liquidationsrecht

    GOÄ-Abrechnung delegierter Leistungen: nur mit eigenem Fachwissen

    von RA, FA für MedR Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Wer als Arzt Privatleistungen an nicht ärztliches Personal delegiert, muss die Auswirkungen auf den Honoraranspruch gegen den Patienten beachten. Leidet die Delegation unter einem rechtlichen Fehler, wird davon auch der Honoraranspruch erfasst. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg versagte einem Arzt das Honorar mit dem Argument, ihm könne die an einen angestellten Diplom-Sportwissenschaftler delegierte Leistung mangels eigenen Fachwissens nicht zugerechnet werden. In diesem Beitrag wird das Urteil des VG vom 11.04.2022 aufgegriffen, das in den juristischen Kommentaren bislang kaum thematisiert worden ist (Az. 21 K 2261/20). Die Grundaussagen des Urteils sind für alle Krankenhausärzte gleichermaßen relevant. Bei der Delegation von physikalisch-medizinischen Leistungen, wie sie Gegenstand des Urteils waren, setzt die Liquidation als wahlärztliche Leistung zudem die Befugnis zum Führen der Facharztbezeichnung Physikalisch-Rehabilitative Medizin oder der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie voraus, vgl § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ |

    Sachverhalt

    Anlass des Gerichtsverfahrens war eine beihilferechtliche Streitigkeit. Der Beamte hatte in der Praxis des Orthopäden zehnmal eine Stunde auf einer Vibrationsplatte gestanden, die sich abwechselnd nach rechts und links neigte, um ein Bewegungsmuster ähnlich dem menschlichen Gang zu simulieren. Damit sollte eine hypertrophe Spondylarthrose im Bereich der Lendenwirbelkörper 3/4 und 4/5 behandelt werden. Die Betreuung während der Behandlung fand durch einen diplomierten Sportwissenschaftler statt. Der Arzt stellte dem Beamten eine Rechnung nach der GOÄ über insgesamt 477,80 Euro. Die Beihilfestelle verweigerte eine Kostenerstattung, sodass der Beamte beim VG Hamburg Zahlungsklage erhob. Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Beamte nach der Hamburger Beihilfeverordnung Anspruch auf Kostenerstattung hat. Die Verordnung verlangt dafür die Leistung einer Ärztin oder eines Arztes. Das Gericht hatte also zu entscheiden, ob die Betreuung durch den Sportwissenschaftler als „Leistung des Arztes“ angesehen werden kann. Zwar enthält die Hamburger Beihilfeverordnung dazu keine eigenständige Regelung, verweist aber auf die GOÄ. Zur Konkretisierung des Begriffs der ärztlichen Leistung wendete das Gericht deshalb § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ an. Damit stand also nicht nur der Beihilfeanspruch des Beamten, sondern (inzident) auch der Vergütungsanspruch des Arztes auf dem Prüfstand.

    Entscheidungsgründe

    Das VG hat die Klage abgewiesen und damit auch den Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Patienten verneint.