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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Eine Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Angestellten

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Die eigene Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für ihre angestellten Ärzte ( Bundesfinanzhof, 19. November 2015, VI R 47/14 ). |

    Der Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein Krankenhaus, das eine Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung der mit dem Betrieb des Krankenhauses entstehenden Haftungsrisiken abgeschlossen hat. Darin einbezogen waren die zur Vertretung des Krankenhauses befugten Personen, die in einem Dienstverhältnis zu ihr standen. Das Finanzamt forderte nach einer Lohnsteueraußenprüfung eine anteilige Zuordnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn für die angestellten Ärzte und begründete dies damit, dass die Versicherung einen geldwerter Vorteil darstelle.

    Die Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof entschied anders. Bezüge und Vorteile, die als Gegenleistung für eine Beschäftigung gewährt werden, sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, denn sie sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Für Vorteile, die nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezwecken sollen, sondern die notwendig sind, um eigenbetriebliche Ziele zu erreichen, gilt das nicht.

     

    Die Betriebshaftpflichtversicherung dient dem eigenen Versicherungsschutz des Krankenhauses, wodurch den Arbeitnehmern kein direkter Vorteil zugewendet wird. Die Aufnahme der Angestellten in die Versicherung ist durch § 102 Abs. 1 Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) notwendig und unabdingbar. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an einer solchen Versicherung kann vernachlässigt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | E s sind zwei Arten von Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte zu unterscheiden:

     

    • die Versicherung für den einzelnen Arzt, die der Deckung des Haftungsrisikos aus seiner Tätigkeit als Arzt dient, auch außerhalb einer Angestelltentätigkeit ‒ hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt;
    • die Versicherung des Arbeitgebers, die der Deckung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers aus seiner Tätigkeit dient und Angestellte zwingend mit einzuschließen hat ‒ hier liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

    Quelle: PFB Praxis Freiberufler-Beratung

    Quelle: ID 43929279