· Fachbeitrag · MD-Prüfungen
Kein Abrechnungsverbot nach „Informationsschreiben“ ‒ nutzen Sie diese Rechtsmittel!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Wenn ein Krankenhaus im Rahmen einer Qualitätskontroll-(QK-)Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) nach einem negativen Kontrollbericht von der beauftragenden Stelle ein „Informationsschreiben“ erhält, ist dies noch kein automatisches Abrechnungsverbot. Denn das „Informationsschreiben“ ist als Verwaltungsakt zu werten (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, einstweiliger Rechtsschutz, Beschluss vom 30.10.2024, Az. L 4 KR 419/24 BER). Gute Nachrichten also für Krankenhäuser, denn Verwaltungsakte sind mit Rechtsmitteln angreifbar. |
Gegen Verwaltungsakte können Sie sich wehren!
Wenn eine Klinik nach einer MD-Prüfung mit negativem Kontrollbericht von der beauftragenden Stelle ein „Informationsschreiben“ erhält, kann sie dagegen Widerspruch einlegen. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, hat ein solcher Widerspruch aufschiebende Wirkung (CB 07/2023, Seite 2 ff.). D. h.: Legt die Klinik gegen das „Informationsschreiben“ Widerspruch ein, ist das wegen des negativen Kontrollberichts verhängte Behandlungs- und Abrechnungsverbot ausgesetzt. Die Klinik kann alle Patienten, die sie im Rahmen der Qualitätssicherungsrichtlinie nach § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V behandelt, trotz gegenteiliger Auskünfte der beauftragenden Stelle weiter versorgen und die erbrachten Leistungen abrechnen.
Was war der Hintergrund der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen?
In der jüngsten Vergangenheit haben die MD bundesweit geprüft, ob Krankenhäuser die Mindestvoraussetzungen der Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 137 Abs. 1 SGB V erfüllen. Dies hat zu einer erheblichen Anzahl an negativen Kontrollberichten durch den örtlich zuständigen MD geführt. Dies betraf nach den Erkenntnissen aus unserer Beratungstätigkeit insbesondere folgende Richtlinien:
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