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  • · Fachbeitrag · Nebentätigkeit

    Das Erfordernis der Dienstherrengenehmigung für referierende Chefärzte

    von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Durch die Einführung der Straftatbestände gegen Korruption im Gesundheitswesen hat auch die Diskussion um das Erfordernis einer Dienstherrengenehmigung neu an Dynamik gewonnen. Gerade im Fall von Referententätigkeiten durch Chefärzte halten viele Kliniken eine Nebentätigkeitsgenehmigung für ausreichend. Die Industrie hingegen fordert eine Dienstherrengenehmigung. Und zwischen den Stühlen sitzt dann der Arzt. |

    Referententätigkeit als Nebentätigkeit

    Berät ein Klinikarzt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Industrie oder referiert er gegen Entgelt auf einer Veranstaltung, so geschieht dies in aller Regel nicht im Rahmen seiner Dienstaufgaben, sondern in seiner Freizeit. Um der Verantwortung gegenüber seinem Dienstherrn zu entsprechen, ist eine solche Zusammenarbeit grundsätzlich im Vorhinein anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Beeinträchtigt die Zusammenarbeit die Erfüllung der sonstigen Dienstausübung nicht und stehen auch keine sonstigen Gründe entgegen, wird dem Arzt die Genehmigung in einem bestimmten Umfang erteilt. Rechtlich handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag, mit der dem Arzt eine bestimmte Tätigkeit für einen bestimmten zeitlichen Umfang pro Monat erlaubt wird. Eine solche Erlaubnis ist widerruflich formuliert, d. h. bei Änderung der Umstände kann die Genehmigung widerrufen werden.

     

    Nebentätigkeitsgenehmigungen fallen in der Praxis hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Detailliertheit sehr unterschiedlich aus. Im Regelfall enthalten Sie im Kern folgen Passus: