· Fachbeitrag · Patientenaufklärung
Oberarzt verurteilt: Vorsicht vor Eingriffen, auf die sich die Einwilligung nicht bezieht!
von Sascha Lübbersmann, Facharzt für Medizinrecht, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
| Eine vorsätzliche strafbare Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn sich die Patientenaufklärung und -einwilligung auf einen anderen als den später tatsächlich durchgeführten Eingriff bezieht. Dies hat das Amtsgericht Moers am 22. Oktober 2015 entschieden (Az. 601 Ds - 103 Js 80/14 - 44/15 ). |
Der Fall
Bei der Voruntersuchung der Patientin wurde im Bereich der linken Labie eine Zyste festgestellt, weswegen am Folgetag durch den Angeklagten - einen Leitenden Oberarzt - ein ambulanter Eingriff durchgeführt werden sollte. Im Anschluss an die nicht vom Oberarzt selbst durchgeführte Voruntersuchung und Aufklärung unterzeichnete die Patientin eine übliche Einwilligungserklärung. Darin stimmte sie diesem Eingriff zu und erklärte zusätzlich ihr Einverständnis in etwaige indizierte Änderungen, Erweiterungen sowie Neben- und Folgeeingriffe.
Der Oberarzt untersuchte die Patienten erstmals am Folgetag selbst, als diese bereits narkotisiert war. Die Zyste an der linken Labie konnte er dabei nicht feststellen. Stattdessen ertastete er aber im Bereich der rechten großen Labie eine solide Resistenz, deren Entfernung und histologische Untersuchung er zutreffend für medizinisch indiziert erachtete.
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