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  • · Fachbeitrag · Patientenrechte

    Diese Rechte haben Patienten an Implantaten und entnommenem Gewebe

    von RAin, FAin für MedR Rosemarie Bernauer, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Wird ein Implantat durch ein neues ersetzt oder aus anderen Gründen entnommen, stellt sich die Frage, was aus den „alten“ Implantaten wird. Dürfen die ‒ aufgrund der verwendeten Rohstoffe oder Technik teilweise sehr wertvollen ‒ Implantate von der Klinik entsorgt oder anderweitig verwendet werden? Dürfen ausgebaute Implantate (Metallentfernung) bei anderen Patienten wiederverwendet werden? Anders formuliert: Wem gehört eigentlich das Implantat? Der CB bietet einen Überblick, welche Rechte der Patienten bestehen und wie sich der Chefarzt bzw. das Krankenhaus richtig verhält. |

    Eigentum an Implantaten und Körperteilen

    Die Frage nach dem Eigentum an Implantaten und Körperersatzstücken ist nicht pauschal zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob das Implantat bereits fest mit dem Körper verbunden ist und ob der Träger lebt oder verstorben ist. Eigentum i. S. des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann man nur an Sachen begründen.

     

    Zumindest vor der Implantierung sind festsitzender Zahnersatz, Totalendoprothesen, Cochlea-Implantate, Osteosynthesematerialien, Herzschrittmacher etc. unzweifelhaft körperliche Gegenstände, die zunächst auch eigentumsfähig sind. Wem das Implantat in dem Moment vor der Implantierung gehört hat, ob der Krankenkasse, dem Patienten oder dem Krankenhaus, ist letztlich aber nicht entscheidend. Denn in dem Moment, in dem das Implantat eingesetzt und fest mit dem Körper des Patienten verbunden wird, verliert es rechtlich gesehen seine Sacheigenschaft und wird zu einem Teil des menschlichen Körpers ‒ also zu einem Teil des Menschen selbst.