13.03.2018 · Fachbeitrag · Praxismarketing
Unzulässiges jameda-Geschäftsmodell hat kein automatisches „Recht auf Löschung“ zur Folge
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Datenspeicherung zur Vorhaltung einer Internet-Profilseite für das Arztsuch- und -bewertungsportal jameda.de entschieden. Dabei verpflichtete er die Portalbetreiberin, die Profilseite einer Ärztin vollständig zu löschen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17). Betroffene Ärzte und Krankenhausabteilungen müssen die Aufnahme in Portalprofile und dort abgegebene Bewertungen trotzdem weiterhin grundsätzlich hinnehmen. Anders als vielfach dargestellt, bringt das BGH-Urteil kein grundsätzliches „Recht auf Löschung“ mit sich. |
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