· Fachbeitrag · Rechnungsprüfung
Neue Hürden für die Abrechnung der Krankenhausvergütung ‒ was Chefärzte jetzt wissen müssen!
von RA, FA MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Praktisch alle Chefarztdienstverträge, die dem Verfasser bekannt sind, regeln die Verantwortung des Chefarztes dafür, dass der Krankenhausverwaltung alle Angaben gemacht werden, die sie zur Erhebung ihrer Entgelte benötigt. Die Bedeutung dieser Verpflichtung zeigt sich auch, wenn die Krankenkasse sich dafür entscheidet, die Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) prüfen zu lassen. Hierbei sind bekanntermaßen Fristen einzuhalten, will man kein Honorar verschenken. |
Unterlagen können nicht nachgereicht werden
Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung durch den MD richten sich derzeit nach der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom 03.02.2016, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.
In § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV ist geregelt, dass das Krankenhaus die Unterlagen, die der MD für die Rechnungsprüfung anfordert, innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MD zu übermitteln hat. Die vom MD angeforderten und ggf. vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem MD innerhalb dieser Frist zugegangen sein. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt, kann das Krankenhaus dies später nicht mehr nachholen. Der MD entscheidet dann auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen und das Krankenhaus bekommt nur den unbeanstandeten Rechnungsbetrag. (§ 7 Abs. 2 S. 6 PrüfvV). Beide Regelungen hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 19.11.2019 (Az. B 1 KR 33/18 R) als Ausschlussfrist zulasten der Krankenhäuser bestätigt. Auch eine Korrektur in einem sich an die Prüfung durch den MD ggf. anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren ist nach dem Verständnis des BSG nicht mehr möglich.
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