· Fachbeitrag · Recht am eigenen Bild
Vorsicht bei Patientenfotos etc. im Vortrag, bei Publikationen oder auf der Klinikhomepage
von RAin, FAin für MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Bei medizinisch-wissenschaftlichen Vorträgen, ärztlichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, in Fachzeitschriften und in der medizinischen Forschung werden regelmäßig Abbildungen von Patienten zur Veranschaulichung von Krankheitsbildern, Behandlungsverfahren oder intraoperativen Situationen verwendet. Dabei sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Rechte der abgebildeten Personen und derjenigen, die die Abbildungen (Fotos, Röntgenbilder etc.) hergestellt haben, nicht verletzt werden dürfen. Der CB erläutert, was Sie beachten müssen. |
Urheberrecht des Arztes
Der Arzt, der Aufnahmen vom Körper oder Körperteilen eines Patienten macht, gilt rechtlich betrachtet als Urheber sogenannter Lichtbilder und erwirbt damit umfassende Nutzungs- und Verfügungsrechte. Diese umfassen insbesondere auch die Nutzung, d. h. vor allem die Vervielfältigung sowie Veröffentlichung dieser Aufnahmen. Geregelt ist dies im Einzelnen im Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Das bedeutet aber nicht, dass solche selbst hergestellten Bilder beliebig verwendet werden dürfen: Eingeschränkt werden die Rechte des Urhebers durch das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Eine Veröffentlichung bzw. Verwendung der Patientenfotos ist demnach nur dann zulässig, wenn die Rechte des jeweiligen Patienten nicht verletzt werden. Das Recht am eigenen Bild geht zurück auf das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und findet seine gesetzliche Ausprägung in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Diese Regelung schreibt vor, dass Bildnisse lediglich mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
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