· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Aufklärung: Patienten nicht überreden, aber auch nicht Eulen nach Athen tragen
von RA, FA Medizinrecht, Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover
| Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass in besonderen Fallkonstellationen durchaus von der sonst üblichen Aufklärungsroutine abgewichen werden kann (Übermaß an Aufklärung) bzw. sollte (zu wenig Bedenkzeit). Dies sollte dem Chefarzt Anlass geben, die Vorgehensweisen in seiner Abteilung zu überprüfen und nachgeordnete Ärzte darauf hinzuweisen. |
Das Urteil des OLG Köln
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 16.01.2019 (Az. 5 U 29/17) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass die in einer schwierigen Situation gegebene OP-Einwilligung des Patienten in eine Operation der ‒ nochmaligen ‒ Überprüfung bedürfen kann.
Die 57-jährige Patientin hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen und war nachts in die Klinik eingeliefert worden. Beim nächtlichen Aufklärungsgespräch zeigte sie sich gegenüber der von den Ärzten empfohlenen OP äußerst skeptisch ‒ „regelrecht widerspenstig“, wie das Gericht im Urteil formulierte. Nachdem sie nur mit Mühe von der Notwendigkeit der OP überzeugt werden konnte, unterschrieb sie nachts die Einwilligungserklärung für die am nächsten Mittag vorgesehene OP. Noch in derselben Nacht bat sie gleichwohl ihren Ehemann, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens zu erfragen. Am nächsten Tag jedoch verlegte die Klinik die OP auf den Morgen vor, sodass patientenseitig keine Zweitmeinung mehr eingeholt werden konnte. Die Patientin machte daher im Haftungsprozess geltend, sie hätte ‒ jedenfalls im Rückblick ‒ eine konservative Therapie des Bruchs bevorzugt, und verlangte Schmerzensgeld von der Klinik.
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