· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Betreiber eines Klinikbewertungsportals haftet wegen redaktioneller Änderungen für unwahre Tatsachenbehauptung
| Der Betreiber eines Klinikbewertungsportals haftet für Bewertungen seiner Nutzer, wenn er diese inhaltlich-redaktionell überprüft und abändert. Betroffene können in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch haben (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16 ). |
Ein Krankenhausträger hatte gegen den Betreiber eines Klinikbewertungsportals geklagt. Ein Patient, der im betreffenden Krankenhaus operiert worden war, hatte auf dem Portal eine kritische Bewertung des Krankenhauses veröffentlicht. Der Krankenhausträger hielt diese für falsch und verlangte die Löschung. Der Portalbetreiber löschte den Eintrag nicht, änderte den Text aber ohne Rücksprache mit dem Patienten ab und informierte das Krankenhaus per Brief. Da der Kern der Behauptung erhalten blieb, klagte das Krankenhaus auf Unterlassung. Der BGH gab der Klage statt und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Dadurch, dass der Portalbetreiber die Tatsachenbehauptung überprüft und ohne Rücksprache mit dem Patienten geändert habe, habe er die neutrale Rolle als Vermittler verlassen und sei für den Inhalt des Eintrags verantwortlich. Das Krankenhaus habe daher einen Unterlassungsanspruch. Eine Haftung könne dann entfallen, wenn die aktive Rolle des Portalbetreibers nach außen hin unsichtbar gewesen wäre. Dies sei allerdings nicht der Fall, da der Betreiber das Krankenhaus schriftlich über die Änderung informiert habe.