· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Institutsermächtigung: Ausschluss von Begleitleistungen ist verfassungswidrig
| EBM-Regelungen, die zwingend notwendige Begleitleistungen von einer Institutsermächtigung ausnehmen, sind verfassungswidrig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Mit diesem Urteil hat der Bewertungsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nun die Aufgabe, die GOPen 01510 bis 10512 im EBM zur Betreuung krebskranker Kinder neu zu fassen. |
Geklagt hatte das Universitätsklinikum Essen. Das Klinikum verfügt über eine Institutsermächtigung für die konsiliarische Beratung, Diagnostik sowie Behandlung onkologischer und hämato-onkologischer Erkrankungen im Kindesalter. Die Zulassungsgremien hatten einen Antrag auf Erweiterung der Ermächtigung auf die Zusatzpauschalen GOP 01510 bis 01512 EBM abgelehnt.
Vor dem BSG bekam das Klinikum nun Recht. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, Krankenhausambulanzen von der Abrechnung der von ihnen zwingend zu erbringenden (Begleit-) Leistungen auszuschließen. Dies sei ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot: Ein Mehraufwand für die Beobachtung und Betreuung der Patienten entstehe in den Klinikambulanzen genauso wie in Praxen.