· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Neues Urteil zu medizinischen Wahlleistungen
von RA, FA Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Ein Krankenhaus kann die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung eines Spendermeniskus mit Hilfe einer Vereinbarung über medizinische Wahlleistungen direkt gegenüber dem Patienten abrechnen (Landgericht [LG]Mosbach, Urteil vom 24.01.2020, Az. 2 S1/19). Im verhandelten Fall war die Vereinbarung über medizinische Wahlleistungen zwar nur vonseiten des Patienten unterschrieben worden, das LG hat sie gleichwohl als wirksam angesehen. Das LG hat sich zudem mit der Wirksamkeit der in diesem Fall vonseiten des Krankenhausträgers benutzten Vereinbarung über medizinische Wahlleistungen auseinandergesetzt. |
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Neben ärztlichen und nicht ärztlichen Wahlleistungen gibt es im Krankenhaus auch eine dritte Form von Wahlleistungen, die sog. medizinischen Wahlleistungen, bei denen der Patient eine bestimmte medizinische Leistung und nicht die Person des leistenden (Wahl-)Arztes wählt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14). Laut BGH kann es sich dabei um die Anwendung einer bestimmten Methode oder den Einsatz eines bestimmten Produkts handeln, die allerdings nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sein dürfen. |
Der Fall
Der Kläger, ein Patient mittleren Alters, litt unter einem völlig verschlissenen Meniskus in einem seiner Kniegelenke und war dadurch in seiner Beweglichkeit bereits stark eingeschränkt. Der Operateur empfahl ihm daraufhin in mehreren, über Monate verteilten Gesprächen die Implantation eines Spendermeniskus, da er für eine endoprothetische Versorgung des Kniegelenks noch zu jung sei. Durch die Unterschrift unter eine Vereinbarung über medizinische Wahlleistungen verpflichtete sich der Patient, zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und ärztlichen Wahlleistungen selbst weitere 2.500 Euro für den Ankauf eines Spendermeniskus zu zahlen. Vom Krankenhaus wurde die Vereinbarung versehentlich nicht gegengezeichnet. Anschließend unterzog sich der Kläger dem Eingriff, der erfolgreich verlief.
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