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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Resturlaub kann zum Jahreswechsel verfallen!

    von RA und FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, www.klostermann-rae.de

    | Immer wieder sehen sich gerade Chefärzte zum Ende eines Kalenderjahrs nicht nur sehr viel Arbeit, sondern auch zahlreichen nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gegenüber. Zur Belohnung des überobligatorischen Einsatzes heißt es dann: Der Urlaub verfällt mit dem Jahreswechsel! Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht diese deutsche Regelung als in Teilen EU-rechtswidrig an ‒ ein Lichtblick! |

    Das Bundesurlaubsgesetz

    Chefärzte kennen die Situation: Mangels ausreichender Besetzung des Stellenplans und/oder fehlender, entsprechend qualifizierter Vertreter, konnte der Erholungsurlaub in dem vertraglich gewährten Umfang ‒ ggf. sogar wiederholt ‒ nicht genommen werden. Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub aber im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur ausnahmsweise ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Ausnahmefall der Übertragung muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des Folgejahrs gewährt und genommen werden, anderenfalls verfällt er ersatzlos. So soll das Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindert und der Sinn und Zweck der Vorschrift, die (unterjährige) Erholung des Arbeitnehmers erreicht werden.

    Das Bundesarbeitsgericht

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in der Vergangenheit stets eng an den Wortlaut des BUrlG gehalten, sodass nicht in Anspruch genommener Urlaub unter den vorstehend genannten Umständen tatsächlich verfiel. Diese Sichtweise des BAG hat sich nun geändert und die Richter haben die Klage eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung von insgesamt 51 nicht genommenen Urlaubstagen aus mehreren vorangegangenen Jahren zum Anlass genommen, die Vereinbarkeit von § 7 BUrlG mit europäischem Recht zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen. Dem vorausgegangen waren Urteile u. a. der Landesarbeitsgerichte