08.04.2016 · Fachbeitrag · Schweigepflicht
Arzt darf bei Information an Behörde über fahruntüchtigen Patienten nicht zu viel preisgeben
| Ein Arzt darf zwar seine Verschwiegenheitspflicht brechen, um die Behörde über einen uneinsichtigen Patienten zu informieren, der trotz zweifelhafter Fahrtüchtigkeit am Straßenverkehr teilnehmen will. Hierfür muss er seine Information jedoch auf das Notwendige beschränken. Übersendet er z. B. den vollständigen Entlassungsbericht, obwohl dies für die Behördenentscheidung nicht nötig ist, macht er sich strafbar (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 2.2.2016, Az. III-2 Ws 101/15, Abruf-Nr. 146696 ). |
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