· Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung
ASV nach § 116b SGB V: Vergütung - Kooperationen - Anmeldung
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15.12.2016 die Anlage für die rheumatologischen Krankheitsbilder konkretisiert. Diese umfasst neben den Indikationen sowie den grundlegenden Anforderungen an Personal und Infrastruktur (CB 02/2017, Seite 4) auch die Regelungen zur Vergütung und zu Kooperationen. Diese entsprechen weitgehend den Regelungen zur ASV für andere Krankheitsbilder. |
Welche Behandlungen können durchgeführt werden?
Der Behandlungsumfang der ASV wird krankheits- und anlassbezogen durch die Konkretisierungen im Beschluss festgelegt. Das Spektrum ist denkbar weit und erfasst u. a. allgemeine und besondere Diagnostik, bildgebende Verfahren, Funktionsdiagnostik etc. Zudem können auch Leistungen erbracht und abgerechnet werden, die bislang nicht im EBM enthalten sind. Es handelt sich dabei um augenärztliche Leistungen, die keine eigene Gebührenordnungsposition im EBM haben, sondern nur Teil einer Pauschale sind.
Bei Erwachsenen können auch PET-/PET-CT-Leistungen unter näher umschriebenen Voraussetzungen angewandt werden. Bei Kindern und Jugendlichen sind diese Leistungen nicht Teil der ASV, stattdessen aber humangenetische Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei Verdacht auf Hereditäre Periodische Fiebersyndrome und Blau-Syndrom oder der geleitete Übergang in ein erwachsenenorientiertes Versorgungssystem (Transition).
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