· Fachbeitrag · Sektorübergreifende Versorgung
Wahlleistungen durch Kooperationsärzte? Widersprüchliche Urteile von Gerichten
von RA, FA für ArbR und MedR Tilman Clausen, www.spkt.de und RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Einbindung von (meist vertragsärztlich tätigen) „Kooperationsärzten“ in die stationäre Versorgung ist trotz vieler rechtlicher Probleme weit verbreitet. Diese oft zulasten von Chefärzten initiierten Gestaltungen sind für Krankenhaus- und Kooperationsarzt in der Regel nur dann wirtschaftlich interessant, wenn die betreffenden Leistungen als stationäre Wahlleistungen abgerechnet werden können. Zu dieser Frage haben das Landgericht (LG) Würzburg ( Beschluss vom 22.5.2012, Az: 42 S 409/12, Abruf-Nr. 122302 ) sowie das Amtsgericht ( AG) Düsseldorf (Urteil vom 1.3.2012, Az: 39 C 11058/11, Abruf-Nr. 122359 ) gegensätzliche Entscheidungen in Wahlleistungsstreitigkeiten gefällt. |
Hintergrund
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntG) hat der Gesetzgeber § 2 KHEntgG geändert und Krankenhausträgern die Möglichkeit eröffnet, Krankenhausleistungen ab 2013 auch durch im Krankenhaus nicht festangestellte Ärzte erbringen zu lassen. Krankenhausleistungen ist der Oberbegriff für Allgemeine Krankenhausleistungen, die im DRG-Fallpauschalensystem abgerechnet werden, und für Wahlleistungen. Bei isolierter Betrachtung des § 2 Abs. 1 KHEntgG könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass freiberuflich tätige Kooperationsärzte im Krankenhaus auch ärztliche Wahlleistungen erbringen dürfen. Im Gesetz heißt es konkret: „Krankenhausleistungen … sind insbesondere ärztliche Behandlung auch durch nicht festangestellte Ärztinnen und Ärzte …“.
Die neu eingefügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 KHEntgG, die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 KHEntgG und der Umstand, dass § 17 KHEntgG, der die Erbringung der Wahlleistungen regelt, unverändert den freiberuflich tätigen Arzt nicht erfasst, verdeutlichen aber, dass die von Kooperationsärzten erbrachten Leistungen nicht als Wahlleistungen abrechenbar sein sollen. So wird in § 2 Abs. 3 KHEntgG klargestellt, dass bei der Erbringung von Allgemeinen Krankenhausleistungen für nicht fest am Krankenhaus angestellte Ärzte die gleichen Anforderungen gelten wie für fest im Krankenhaus angestellte Ärzte.
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