· Fachbeitrag · Sozialrecht
Krankenhaus muss Patienten über Leistungen der Pflegeversicherung aufklären
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Manchmal enthalten auch Urteile, die auf den ersten Blick nicht die stationäre Versorgung betreffen, wichtige Aussagen für Krankenhäuser. Dazu gehört das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2021, Az. B 3 P 5/19 R. Die Eltern eines Patienten erstritten die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld. Im vorliegenden Fall war die verspätete Antragstellung auf ein Informationsversäumnis des Krankenhauses zurückzuführen. In vergleichbaren Fällen können sich Krankenhäuser demnach gegenüber den Kostenträgern und/oder den Patienten schadenersatzpflichtig machen. |
Sachverhalt
Die Eltern eines Patienten klagten gegen eine Pflegekasse. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Pflegeversicherung auch schon für Zeiträume vor dem Antragsdatum Pflegegeld gewähren muss. Geklagt hatte ein 2003 geborenes Kind, bei dem 2013 ein Hirntumor diagnostiziert und behandelt wurde. Das Krankenhaus, in dem der Kläger behandelt wurde, informierte ihn (und seine Eltern) nicht über die Möglichkeit, Pflegeleistungen zu beantragen. Erst Ende 2014 erfuhren die Eltern von der Möglichkeit, Pflegegeld zu beantragen. Dies taten sie und die Pflegeversicherung gewährte Leistungen ab November 2014. Die Eltern wollten aber schon rückwirkend ab Juli 2013 Pflegegeld erhalten. Vor dem BSG hatte ihre Klage Erfolg.
Rechtliche Ausführungen
Das BSG wiederholte zunächst den Grundsatz, dass soziale Leistungen wie das Pflegegeld erst ab dem Antragszeitpunkt gewährt werden. Hier komme dem Kläger aber der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zugute. Denn nach § 7 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI habe ‒ so die Richter ‒ das Krankenhaus eine Benachrichtigungspflicht. Weil das Krankenhaus seine Benachrichtigungspflicht verletzt habe und dies der Pflegeversicherung zuzurechnen sei, sei der Kläger so zu stellen, als ob er bereits im Juli 2013 einen Antrag gestellt hätte. Unstreitig war, dass er schon dann einen Anspruch auf Pflegegeld hatte. Da er von seinen Eltern betreut worden sei, ging es auch „nur“ um Pflegegeld und nicht um Sachleistungen der Pflegeversicherung.
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