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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Mindestmengen: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit?

    von RAin, FAin für MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Der Gesetzgeber sieht die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Leistungen innerhalb einer bestimmten Leistungsperiode als qualitätssicherndes Instrument. Deshalb sollen sogenannte Mindestmengen zur Qualitätssicherung im Krankenhaus beitragen. Im November 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Geltungsbereich von Mindestmengen und die allgemeinen Regeln des Verfahrens neu gefasst. Kritiker sehen die Regelungen als ungerechte Marktzugangsbeschränkung und verfassungswidrigen Eingriff in die freie Berufsausübung. |

    Gesetzliche Verankerung

    Nach § 136b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V soll der G-BA einen Katalog planbarer Leistungen bestimmen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Dazu gehören auch Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses. Diese sind verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden. Ärzte bzw. Krankenhäuser, die die Mindestmengen nicht erreichen, dürfen die im Katalog aufgeführten Leistungen daher nicht (mehr) erbringen. Ein Krankenhaus, das die Leistung dennoch durchführt, hat keinen Anspruch auf Vergütung ‒ auch wenn die Behandlung indiziert und fehlerfrei war.

     

    MERKE | Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen für Mindestmengen. Diese betreffen den Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Ärzte und die zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Krankenhausträger. Deshalb hat der G-BA zur Vermeidung unbilliger Härten bei nachgewiesener Qualität auch unterhalb der festgelegten Mindestmengen über Ausnahmetatbestände zu entscheiden.