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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Vertretung der Leiterin einer Reha-Klinik: Hohe Vergütung allein macht noch keine freie Mitarbeit

    | Eine Ärztin, die in einer Reha-Klinik die Leiterin der orthopädischen Abteilung vertritt und in deren Abwesenheit an einzelnen Tagen im Monat eine orthopädische Sprechstunde abhält, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie keinen Stationsdienst versieht (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 15.07.2021, Az. L 8 BA 52/20). |

     

    Vertrag und tatsächliche Durchführung

    Eine Ärztin hatte mit einer Reha-Klinik einen freien Mitarbeitervertrag geschlossen. Die Parteien vereinbarten, dass

    • die Ärztin als Orthopädin im Rahmen einer freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit als Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei Urlaub oder Krankheit tätig werden sollte;
    • ihr zur Durchführung der Untersuchung die Nutzung der erforderlichen Räume und Gerätschaften gestattet werden;
    • sie die Klinik von einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme durch Patienten wegen Fehlbehandlung und Fehldiagnosen freistellt und sich selbst berufshaftpflichtversichert;
    • sie selbstständig Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführt.

     

    Die Ärztin beantragte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit dem Ziel, als freie Mitarbeiterin anerkannt zu werden. Die DRV indes stufte die Ärztin als abhängig Beschäftigte ein. Der dagegen gerichtete Widerspruch und auch die Klage der Klinik blieben erfolglos: Wie auch die Vorinstanz ging das LSG Hessen von einer abhängigen Beschäftigung der Ärztin aus.

     

    Entscheidungsgründe

    Zwei Indizien waren für das Gericht im Rahmen der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Umsetzung entscheidend: die Eingliederung der Ärztin in die betrieblichen Abläufe des Krankenhauses und das nur geringe unternehmerische Risiko.

     

    • Diese Merkmale sprachen für eine abhängige Beschäftigung
    • Die Ärztin zahle für die Nutzung der Räumlichkeiten der Klinik kein Entgelt. Sie beziehe einen festen Lohn für geleistete Stunden und habe daher keinen Verdienstausfall zu befürchten.
    • Es bestehe lediglich ein allgemeines Risiko, keine Folgeaufträge von der Klinik zu erhalten. Hieraus allein folge aber noch kein Unternehmerrisiko.
    • Zwar erhalte die Ärztin eine relativ hohe Vergütung von 90 Euro pro Stunde, was ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein könne.
    • Angesichts der übrigen Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kommt der Entgelthöhe aber keine maßgebliche Bedeutung zu.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 13 | ID 47819399