· Fachbeitrag · Strafrecht
Arzt verschweigt eigene Einschränkung ‒ fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung?
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
| Wer als Arzt Patienten behandelt, ohne diese über eigene gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, macht sich der Körperverletzung schuldig. Welcher Grad der Körperverletzung dem Arzt anzulasten ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Im Falle eines niedergelassenen Augenarztes, der eine eigene motorische Einschränkung verschwiegen hatte ( CB 06/2021, Seite 6 f.), hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Schweregrad der Körperverletzung neu bewertet und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Urteil vom 19.03.2024, Az. 205 StRR 8/2). Das Urteil ist gleichermaßen für Krankenhausärzte relevant. |
Urteilsspruch des LG Kempten ging der Staatsanwaltschaft nicht weit genug
In diesem Revisionsverfahren ging es um einen Augenarzt, der einen Schlaganfall mit Gehirnblutung erlitten hatte. Dieser Schlaganfall führte zu einer Einschränkung seiner Feinmotorik. Trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen führte der Augenarzt 3.900 Augenoperationen durch. Eine Patientin erblindete dabei. Dafür wurde er vom Amtsgericht (AG) Kempten 2019 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Kempten wurde 2020 das Urteil des AG abgeändert. Es erfolgte dort eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil vom BayObLG aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kempten verwiesen. Das LG Kempten verurteilte den Augenarzt schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung erfolgte wegen vorsätzlicher und schwerer Körperverletzung.
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