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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Keine Strafbarkeit des Arztes bei einem eigenverantwortlichen Patientensuizid

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann,Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz, Berlin, www.fs-pp.de

    | Ein Arzt macht sich nicht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafbar, wenn er den Suizid eines Patienten mit freiverantwortlichem Willen nicht dadurch verhindert, dass er zum Beispiel sedierende Medikamente verordnet oder gefährliche Gegenstände wie einen Gürtel wegnehmen lässt und sich der Patient in der Folge selbst tötet. So hat das Landgericht (LG) Gießen mit Beschluss vom 28. Juni 2012 (Az: 7 Qs 63/12, Abruf-Nr. 122616 ) zugunsten einer Ärztin entschieden, die fatalerweise einen Patienten als „nicht suizidgefährdet“ eingeschätzt und keine prophylaktischen Maßnahmen ergriffen hatte. |

    Der Fall

    Die Staatsanwaltschaft Gießen warf der Ärztin einer Klinik für forensische Psychiatrie vor, den Tod eines Patienten, der wegen Suizidgefahr eingewiesen wurde, pflichtwidrig verursacht zu haben.

    In dem Aufnahmegespräch hatte der Patient gegenüber der Ärztin erklärt, er wolle sich zwar nicht umbringen, befürchte aber, er werde genau dies tun. Die angeschuldigte Ärztin nahm den Patienten auf seine Bitte hin stationär auf. Sie stufte ihn jedoch als „nicht suizidgefährdet“ ein und traf auch keine weiteren Maßnahmen wie die Verordnung von Medikamenten oder die Wegnahme von Gegenständen, die - wie etwa ein Gürtel - für einen Suizid geeignet waren. Der Patient erhängte sich in der darauffolgenden Nacht mit seinem Gürtel in seinem Klinik-Zimmer.