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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Radio am Krankenbett: Krankenhaus muss GEMA-Gebühr zahlen

    | Krankenhäuser, die ihren Patienten am Krankenbett Radioempfang als Serviceleistung anbieten, müssen dafür Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen als gebührenfrei einstuft, gilt in diesen Fällen nicht (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11.01.2018, Az. I ZR 85/17, Abruf-Nr. 201133 ). |

     

    Die GEMA hatte gegen einen Krankenhausträger geklagt. Das Krankenhaus bot seinen Patienten an, über die krankenhauseigene Kabelanlage am Krankenbett Radio zu hören. Dafür hatte der Krankenhausträger zunächst einen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen. Infolge der o. g. EuGH-Rechtsprechung hatte das Krankenhaus den Vertrag außerordentlich gekündigt. Der BGH gab der GEMA Recht: Der Krankenhausträger habe den Vertrag nicht außerordentlich kündigen dürfen. Im vor dem EuGH entschiedenen Fall sei die Gebührenpflicht wegen der Hörfunkwiedergabe in einem einzelnen Wartezimmer streitig gewesen. Die Hörfunkausstrahlung in alle Patientenzimmer des Krankenhauses sei jedoch eine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz und damit gebührenpflichtig.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 1 | ID 45325369