· Fachbeitrag · Vergütung
Sind Oberärzte nun doch nicht an den Erlösen des Chefarztes aus Privatliquidation zu beteiligen?
von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Haben nachgeordnete Oberärzte Anspruch darauf, an den Privatliquidationserlösen des Chefarztes beteiligt zu werden, wenn der Chefarzt das originäre Liquidationsrecht besitzt (sog. Altvertragler)? Am 03.07.2019 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln dies bejaht (Az. 5 Sa 104/19, CB 09/2020, Seite 2 f.). Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Entscheidung im Rahmen der Revision des Krankenhauses aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das LAG Köln zurückverwiesen (30.03.2022, Az. 10 AZR 419/19). Direkt betroffen von dem Urteil sind nur sog. Altvertragler mit originärem Liquidationsrecht. |
Der Sachverhalt
Ein Oberarzt hatte gegen seinen Chefarzt und gegen den Träger des Krankenhauses geklagt, in dem er angestellt war. Streitig war die Beteiligung an den Erlösen, die der Chefarzt über das Liquidationsrecht erzielt hatte. Der Chefarztvertrag sah eine Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Privatliquidationserlösen vor (für Details vgl. CB 09/2020, Seite 2 f.). Vertragliche Abreden über diese Beteiligung bestanden nicht. Der Chefarzt hatte dem Oberarzt über mehrere Jahre 2.000 Euro monatlich gezahlt, dann die Zahlungen auf 1.000 Euro monatlich reduziert und eine ggf. bestehende Verpflichtung gegenüber dem Oberarzt vorsorglich gekündigt. Das LAG hatte einen Anspruch auf Zahlung des Oberarztes gegen den Chefarzt aufgrund eines stillschweigend vereinbarten Vertrags bejaht. Mit der Revision des Krankenhausträgers hatte sich das BAG zu beschäftigen.
Darum verwies das BAG den Fall ans LAG Köln zurück
Das BAG verneinte einen Anspruch des Oberarztes auf Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des LAG.
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