· Fachbeitrag · Vergütungs- und Haftungsrecht
OLG Braunschweig: Bei unwirksamer Vertretung des Wahlarztes entfällt die Patienteneinwilligung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
| Mit Urteil vom 25. September 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden, dass der Verstoß gegen die Wahlleistungsvereinbarung (hier: Chefarztbehandlung) auch zur Unwirksamkeit der Einwilligungserklärung des Patienten führt (Az. 1 U 24/12, Abruf-Nr. 140313 ). |
Patient erlitt Stimmbandlähmung - und klagte
Der Patient machte wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers sowie wegen einer fehlenden Einwilligung Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einer vorgenommenen Schilddrüsenentfernung geltend, als deren Folge er eine einseitige Stimmbandlähmung erlitt. Er hatte neben dem Krankenhausaufnahmevertrag mit der beklagten Klinik eine zusätzliche schriftliche Wahlarztvereinbarung mit dem - ebenfalls beklagten - Chefarzt geschlossen, wurde aber nicht von diesem, sondern durch dessen benannten Vertreter operiert. Auch gegen diesen Vertreter richtete sich die Klage.
Klage hatte überwiegend Erfolg
Die Klage hatte in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg: Die Beklagten - also Klinik, Chefarzt und Vertreter - wurden als Gesamtschuldner zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro verurteilt.
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