· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Anträge für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB): Frist bis zum 31.10.2017 beachten!
von RA und FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) können die Krankenhäuser zeitlich befristete Vergütungen vereinbaren ‒ sogenannte NUB-Entgelte. Dafür ist es wichtig, die Frist bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres für die Beantragung einzuhalten. Der CB sagt Ihnen, was Sie als Chefarzt hierzu wissen sollten. |
Was sind NUB und warum gibt es diese?
Die Krankenhausvergütung funktioniert bekanntlich nach dem DRG-Fallpauschalensystem (CB 08/2017, Seite 6). Dadurch, dass das DRG-System jährlich aktualisiert wird, werden neue NUB berücksichtigt. Diese finden über Kodierung und Klassifikationsänderungen Eingang in das DRG-System. Allerdings existiert eine systemimmanente Lücke bis zur Umsetzung einer Innovation im DRG-System. Diese kann ‒ von der Einführung einer neuen Therapie über die Einführung eines neuen Operationsschlüssels und dessen Verwendung im entsprechenden Datenjahr bis hin zur Kalkulation der DRG ‒ einen Zeitraum von drei Jahren ausmachen.
Um diese „Innovationslücke“ zu schließen, hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien „vor Ort“ folgende Möglichkeit eingeräumt: Es dürfen zeitlich befristete Vergütungen für ‒ noch nicht mit den Fallpauschalen sachgerecht abgerechnete ‒ NUB vereinbart werden. Diese besitzen eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Entgelte sollen sachgerecht kalkuliert werden und dürfen nicht bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen worden sein.
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