Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Anträge für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB): Frist bis zum 31.10.2017 beachten!

    von RA und FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) können die Krankenhäuser zeitlich befristete Vergütungen vereinbaren ‒ sogenannte NUB-Entgelte. Dafür ist es wichtig, die Frist bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres für die Beantragung einzuhalten. Der CB sagt Ihnen, was Sie als Chefarzt hierzu wissen sollten. |

    Was sind NUB und warum gibt es diese?

    Die Krankenhausvergütung funktioniert bekanntlich nach dem DRG-Fallpauschalensystem (CB 08/2017, Seite 6). Dadurch, dass das DRG-System jährlich aktualisiert wird, werden neue NUB berücksichtigt. Diese finden über Kodierung und Klassifikationsänderungen Eingang in das DRG-System. Allerdings existiert eine systemimmanente Lücke bis zur Umsetzung einer Innovation im DRG-System. Diese kann ‒ von der Einführung einer neuen Therapie über die Einführung eines neuen Operationsschlüssels und dessen Verwendung im entsprechenden Datenjahr bis hin zur Kalkulation der DRG ‒ einen Zeitraum von drei Jahren ausmachen.

     

    Um diese „Innovationslücke“ zu schließen, hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien „vor Ort“ folgende Möglichkeit eingeräumt: Es dürfen zeitlich befristete Vergütungen für ‒ noch nicht mit den Fallpauschalen sachgerecht abgerechnete ‒ NUB vereinbart werden. Diese besitzen eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Entgelte sollen sachgerecht kalkuliert werden und dürfen nicht bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen worden sein.