· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
BGH erleichtert Forderungsdurchsetzung bei ausländischen Patienten
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| In einem Grundsatz urteil vom 8. Dezember 2011 (Az: III ZR 114/11 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Entgeltforderungen aus einem Krankenhausaufnahmevertrag gegenüber ausländischen Patienten in Deutschland eingeklagt werden können. Dies erweitert die Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erheblich. Worauf Chefärzte bei Privatliquidationen gegenüber ausländischen Patienten achten sollten, wird im folgenden Artikel erörtert. |
Vor dem BGH-Urteil existierte eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, ob solche Vergütungsklagen gegenüber ausländischen Patienten überhaupt in Deutschland und gegebenenfalls vor welchem Gericht geltend gemacht werden können. Hier hat der BGH nunmehr eine für Krankenhäuser und Chefärzte erfreuliche höchstrichterliche Klärung herbeigeführt. Der BGH sieht den zivilprozessualen Gerichtsstand des Erfüllungsortes als gegeben an. Demnach ist örtlich das deutsche Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat.
Folgerungen aus dem BGH-Urteil
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Entgeltforderung gegenüber einem serbischen Patienten, der in Belgrad wohnhaft war und ist. Der Krankenhausträger hatte den Vergütungsanspruch für allgemeine Krankenhausleistungen eingeklagt. Darüber hinaus wird man das Urteil jedoch auch auf chefärztliche Privatliquidationen übertragen können, da die Inanspruchnahme und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen erst auf Grundlage eines Krankenhausaufnahmevertrags erfolgt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig