· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Honorarminderungspflicht nach § 6a GOÄ gilt auch für hinzugezogene niedergelassene Ärzte
von RAin Susanne Schuster, LL.M., Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, Gießen, www.hfbp.de
| Das Landgericht (LG) Heidelberg hat mit Urteil vom 24. Juni 2013 (Az. 5 S 2/13, Abruf-Nr. 132432 ) entschieden: Auch ein externer Arzt, der von Belegärzten zu einer stationären Behandlung hinzugezogen wird und dessen ärztliche Leistungen in die stationäre Behandlung eingebettet sind, unterliegt der Honorarminderungspflicht in Höhe von 15 Prozent nach § 6a Abs. 1 S. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). |
PKV forderte Rückzahlung von Honorar durch externe Anästhesisten
Eine private Krankenversicherung forderte von niedergelassenen Anästhesisten eine teilweise Rückzahlung von Honorar, das sie einer Patientin unter Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche erstattet hatte. Die Patientin war im Rahmen eines bei ihr belegärztlich durchgeführten stationären Eingriffs privatärztlich behandelt worden. Die Anästhesisten waren selbst nicht Belegärzte, sondern wurden aufgrund eines mit dem Belegkrankenhaus bestehenden Kooperationsvertrags als externe Ärzte hinzugezogen.
Anästhesisten haben zuviel Honorar erhalten - Klage erfolgreich
Der Klage wurde sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren stattgegeben. Die Anästhesisten haben nach Ansicht der Gerichte in Höhe des geltend gemachten Minderungsbetrages eine Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten. Dieser Betrag sei von der Patientin nicht geschuldet worden, da das Honorar in dieser Höhe nach § 6a Abs. 1 S. 2 GOÄ zu mindern gewesen sei.
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