· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Krankenhäuser haben bei Kenntnis des fehlenden Vergütungsanspruchs eine Rückerstattungspflicht!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Erhält ein Krankenhaus ohne Zulassung und ohne Versorgungsvertrag bei Kenntnis des mangelnden Vergütungsanspruchs eine Zahlung der Krankenkasse, kann diese den zuvor geleisteten Betrag zurückverlangen. Das gilt selbst dann, wenn jahrelang zuvor Leistungen des Krankenhauses von der Krankenkasse vergütet worden sind (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022, Az. L 9 KR 265/20). Gegen die Entscheidung hat der beklagte Krankenhausträger Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (anhängig unter Az. B 1 KR 31/22 R). Da Chefärzte regelmäßig für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Abteilung verantwortlich gemacht werden, ist das Urteil auch für sie relevant. Vor allem in den Entscheidungsgründen wird deutlich, welche Kriterien Gerichte bei der Überprüfung eines Vergütungsanspruchs anlegen. |
Zur vergütungsrechtlichen Situation des beklagten Trägers
Der beklagte Krankenhausträger hat seinen Sitz in Berlin und betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Krankenhaus hatte zunächst den Namen „St. G-Krankenhaus für Nerven- und Gemütsleiden“ getragen. 1993 hatte ein privater Krankenhaus- und Heimträger, das Krankenhaus übernommen. Danach war es auf den heutigen Namen umbenannt worden. Im Dezember 2011 übernahm der jetzige Träger das Krankenhaus.
Rechtsgrundlage für die Abrechnung mit den Krankenkassen war ein Vertrag aus dem Jahr 1971. Dieser war mit dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. auf der Grundlage von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) geschlossen worden. Er sah vor, dass das Krankenhaus den „Versicherten und deren familienhilfeberechtigten Angehörigen einer diesen Vertrag anerkennenden Krankenkasse [...] Pflege und Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse gewährt“. Ergänzend teilte der Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. dem damaligen Träger mit, welche Krankenkassen den Vertrag anerkannt haben. Die Klägerin im o. g. Verfahren gehörte nicht dazu.
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