· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Recht auf Bonusvergütung auch ohne explizit vereinbarte Ziele?
von RA Marc Rumpenhorst, FA für Medizin- und Arbeitsrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum
| Die Bonusvergütung ist inzwischen regelmäßiger Bestandteil von Chefarztverträgen - aber auch von Verträgen mit nachgeordneten Ärzten. Sie basiert auf der Erreichung jährlich zu vereinbarender Ziele. Nicht immer sind die Ziele aber explizit in einer Zielvereinbarung vereinbart worden, etwa weil keine Gespräche darüber geführt wurden oder weil zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt keine Einigung zustande kam. Dann stellt sich die Frage, ob dies dazu führt, dass die Bonuszahlung entfällt. |
Sinn und Zweck einer Bonusvereinbarung
Eine Bonusvereinbarung ergänzt die nach wie vor gängigen Vergütungsbestandteile Festvergütung sowie Einräumung des Liquidationsrechts bzw. die Beteiligung des Arztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers aus gesondert berechenbaren wahlärztlichen und/oder ambulanten Leistungen. Sie hat aus Unternehmenssicht das Ziel einer Steigerung von Motivation, Produktivität und Innovationsfähigkeit der Mitarbeiter durch das Setzen gezielter Leistungsanreize. Voraussetzung der Erreichung dieses Unternehmerzieles ist die Erreichbarkeit der mit dem Chefarzt vereinbarten Ziele.
Anforderungen an eine Zielvereinbarung
Die Zielvereinbarung setzt die Einhaltung klar definierter „Spielregeln“ voraus. In den dienstvertraglichen Regelungen ist eine Rahmenvereinbarung zu treffen, die Art und Weise sowie Zeitpunkt der Vereinbarung der zu erreichenden Ziele, die Mindesthöhe des Bonusbetrags bei voller Zielerreichung, die anteilige Auszahlung bei anteiliger Zielerreichung sowie die Auszahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Abschläge etc.) bestimmt. Lediglich die dann im Einzelnen für den Zielzeitraum zu erreichenden Ziele sollten Gegenstand der den Dienstvertrag ergänzenden Zielvereinbarung sein. Hier kommt es dann insbesondere darauf an, diese Ziele hinreichend konkret zu beschreiben, sodass nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums auch eine objektive Überprüfung möglich ist.
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