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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Sachverständigenhonorar: Frist beachten - anderenfalls verfällt der Honoraranspruch!

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de 

    | Im CB Nr. 5/2012, S. 15, wurde darüber berichtet, was der Chefarzt für eine Sachverständigentätigkeit in Gerichtsprozessen abrechnen kann. Eminent wichtig - und vielfach nicht bekannt - ist, dass das Honorar rechtzeitig und fristwahrend gegenüber dem Gericht in Rechnung gestellt werden muss. Wartet der Chefarzt einfach auf den Ausgang des Prozesses oder auf eine Anfrage des Gerichts, riskiert er einen Vergütungsausfall. |

     

    Wie sind die Regelungen zu den Fristen?

    Gemäß § 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) muss das Honorar für die Sachverständigentätigkeit binnen einer Frist von drei Monaten bei Gericht geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt der Anspruch und ein Honorar kann nicht mehr beansprucht werden. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Gesetz „auf begründeten Antrag“ hin das Gericht die Frist verlängern.Fristbeginn ist im Falle schriftlicher Begutachtung der Eingang des Gutachtens bei Gericht. Ging es um eine mündliche Anhörung als Sachverständiger, ist das Ende der Vernehmung bei Gericht maßgebend.

     

    Was tun bei Fristversäumnis?

    Wurde die Drei-Monats-Frist versäumt, kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Bei einem solchen Antrag muss gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Sachverständigen selbst passierte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Sachverständige zum Beispiel dadurch exkulpieren, dass alleiniges Verschulden einer Hilfsperson plausibel gemacht wird. Dies kann sich zum Beispiel auf einen Mitarbeiter der privaten Abrechnungsstelle beziehen, wenn der Arzt eine solche mit der Erstellung der Liquidationen beauftragt hat.