· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Visite bei wahlärztlichen Leistungen: Falschabrechnung birgt strafrechtliche Risiken
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Wer bei Google einen bayrischen Kurort und dazu das Stichwort „Abrechnungsbetrug“ eingibt, stößt auf eine Vielzahl von Zeitungsartikeln zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Sie richten sich gegen die dortige Rehabilitationsklinik und einzelne ihrer Chefärzte. Die Klinik, so heißt es dort, wurde ebenso durchsucht wie das Privathaus eines Chefarztes, Unterlagen wurden beschlagnahmt. Auslöser war die Anzeige eines Patienten. Ihm war aufgefallen, dass viele Visiten nach Nrn. 45 und 46 GOÄ abgerechnet wurden, obwohl er weder den Chefarzt noch seinen ständigen Vertreter zu gesehen hatte. |
Die Abrechnung der Visiten nach der GOÄ
Nach § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ gelten Visiten nach Nrn. 45 und 46 GOÄ während der gesamten Dauer der stationären Behandlung als eigene Leistungen des Wahlarztes, wenn diese
- entweder von ihm selbst
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