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Betriebsschließungsversicherung: Krankenhaus erhält keine Entschädigung für Schließung während Coronapandemie
| Ein Krankenhaus erhält keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung, wenn es seinen Betrieb wegen der „Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus“ einschränken musste (Landgericht Frankfurt/Mainz, Urteil vom 30.06.2023, Az. 2-08 O 210/22). |
Ein Krankenhausträger klagte gegen einen Versicherer. Der Träger hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung sollte Leistungen auszahlen, wenn das Krankenhaus seinen Betrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes schließen musste. Während des ersten Lockdowns nahm das Krankenhaus die Leistungen des Versicherers in Anspruch. Der Versicherer verweigerte die Leistung: Die Maßnahmen, die das Krankenhaus aufgrund der Pandemie im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 ergreifen musste, dienten der Schaffung von Behandlungskapazitäten und nicht dem Schutz gegen die Verbreitung des Virus. Daher bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Das Gericht wies die Klage ab: Obwohl COVID-19 als gefährliche Infektionskrankheit gelte, habe die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Corona-Schutzverordnung nicht darauf abgezielt, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Die Maßnahmen dienten ‒ jedenfalls in Hessen ‒ der Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten. Nicht entscheidend sei gewesen, dass die Einschränkung des Klinikbetriebs auch geeignet war, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen. Diese Folge sei lediglich ein Nebeneffekt der Absicht, die Behandlungskapazitäten zu erhöhen.