Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Darf eine Versicherung die Herausgabe von Unterlagen ohne Angabe von Gründen verlangen?

    |Frage: „Inwieweit ist ein Privatpatient gegenüber seiner Krankenkasse (DKV) verpflichtet, eine Unterschrift zur Schweigepflichtentbindung zu leisten. Es handelt sich um einen stationären Patienten mit Wahlleistung. Der Patient wurde im Haus operiert und erhielt in Folge dessen eine Chefarztrechnung. Nun möchte die DKV-Versicherung vom Patienten eine Unterschrift zur Schweigepflichtentbindung, da sie alle Patientenunterlagen (Op-Bericht, Narkoseprotokoll, EKG, Aufklärungsbögen usw.) ohne Angabe von Gründen aus der stationären Akte in Kopie verlangt. Der Patient fühlt sich bedrängt und bittet um unsere Mithilfe. Darf eine Krankenkasse einfach pauschal ohne nachweisliche Gründe alle Krankenunterlagen anfordern?“ |

     

    Dazu die Anwort von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Hannover, www.spkt.de:

    Hinzuweisen ist auf § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK), die im Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten bzw. Versicherungsnehmer und seiner privaten Krankenversicherung gelten. Hiernach trifft den Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung die Obliegenheit, „auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist“. Kommt der Patient dem nicht nach, kann dies zur Beschränkung bzw. sogar zum Entfallen seines Anspruchs auf Erstattung der Behandlungskosten gegenüber dem Versicherer führen.

     

    Der zitierte § 9 Abs. 2 MB/KK wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt mit der Folge, dass der Patient gegenüber seiner privaten Krankenversicherung auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte erteilen sowie Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, die in irgendeiner Weise für die Prüfung der Erstattungspflicht des Versicherers erforderlich sein könnten. Die privaten Krankenversicherer argumentieren in diesem Zusammenhang regelmäßig so, dass für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung sowie der richtigen Abrechnung der einzelnen Gebührenziffern die betreffenden Behandlungsunterlagen angefordert werden müssen.

     

    Wenn die Prüfungsanfrage ohne Angabe von Gründen erfolgt ist, ist dies so nicht zulässig. Dies sollte gegenüber der privaten Krankenversicherung gerügt werden, wobei dann allerdings erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass diese - wenn auch vielleicht vorgeschobene - Gründe benennen wird. Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass die Rechtsprechung von einer relativ weitgehenden Verpflichtung zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen ausgeht, sodass in den meisten Fallkonstellationen dieser Art den Patienten anzuraten ist, die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherung zu sichern. Falls der Patient seinen Anspruch gegenüber dieser einklagen müsste, müssten im Prozess ohnehin als Beweismittel die Unterlagen vorgelegt werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 7 | ID 30632850