· Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz
Ausgelagerte Privatkliniken dürfen keine höheren Entgelte mehr verlangen
von RA und FA für Medizinrecht Alexander Denzer, c/o RAe Kostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum, www.Klostermann-RAe.de
| Eine Neuregelung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist für viele ausgelagerte Privatkliniken äußerst problematisch: Durch eine Ergänzung im § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) wird Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegen und mit diesem organisatorisch verbunden sind, untersagt, für „dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen“ höhere Entgelte zu verlangen. Welche Bedeutung hat dies in der Praxis für ausgegründete Privat(patienten)kliniken und darin arbeitende Chefärzte? |
Hintergrund der Gesetzesänderung
Eine Reihe von Krankenhausträgern hat in den letzten Jahren in den von ihnen betriebenen Plankrankenhäusern oder in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu Privatklinken ausgegründet, in die die Behandlung von Privatpatienten „verlagert“ wird. Diese Ausgründungen dienen in erster Linie der Flucht vor den zwingenden gesetzlichen Preisvorgaben des KHG sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Die dort geregelten Fallpauschalen (DRGs) gelten nämlich nur für öffentlich geförderte Krankenhäuser, nicht aber für reine Privatkliniken. Letztere können ihre Entgelte nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich frei vereinbaren, solange sie nicht sittenwidrig überhöht sind.
Diese Entwicklung zur Ausgründung von Privatkliniken ist wegen der hierdurch verursachten deutlich höheren stationären Behandlungskosten von den privaten Krankenversicherern nicht nur mit Argusaugen beobachtet, sondern auch gerichtlich bekämpft worden - jedoch ohne Erfolg: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 21. April 2011 (Az: III ZR 114/10, Abruf-Nr. 111744, siehe CB 8/2011, S. 11) festgestellt: Wenn ein Plankrankenhaus als alleiniger Gesellschafter eine Privatklinik als Tochtergesellschaft betreibt, ist es grundsätzlich bei der Berechnung der Höhe ihrer Entgelte nicht an die Regelungen des Krankenhausentgeltrechts gebunden. Privatkliniken, die keinen Anspruch auf öffentliche Investitionsförderung haben, könnten nämlich im Umkehrschluss auch nicht auf die Einhaltung entgeltbegrenzender Bestimmungen verpflichtet werden.
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