· Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz
Regelungen des GKV-VStG eröffnen Chefärzten neue Perspektiven in MVZ
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund,www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Nach vielfältiger Diskussion ist am 1. Januar 2012 das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft getreten. Der folgende Beitrag fasst die darin befindlichen Neuregelungen in Bezug auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ihre Bedeutung für Sie als Chefarzt zusammen. |
Ärztliche Leitung von MVZ
Gemäß § 95 Abs. 1 SGB V sind MVZ fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Wie im Rahmen des GKV-VStG nunmehr ausdrücklich festgelegt wurde, muss es sich auch bei dem ärztlichen Leiter eines MVZ künftig um einen bei dem Versorgungszentrum angestellten Arzt oder Vertragsarzt handeln. Dies stärkt die Position der Chefärzte, die ja für die Besetzung dieses Postens prädestiniert sind. Um die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergebende Therapie- und Weisungsfreiheit zu gewährleisten, darf der Leiter eines MVZ in medizinischen Fragen keinen Weisungen unterliegen.
Modifizierte Zulassungsregeln
Derzeit - und wohl auch weiterhin - werden die weitaus meisten MVZ von Vertragsärzten und Krankenhäusern betrieben. Doch auch Erbringer von nichtärztlichen Dialyseleistungen und gemeinnützige Träger sowie in unterversorgten Gebieten die Kassenärztlichen Vereinigungen und Gemeinden selbst dürfen künftig Versorgungszentren gründen.
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