· Fachbeitrag · Vertragsarzt-/Berufs-/Strafrecht
Achtung: Risiken für Ärzte bei passgenauer AU-Bescheinigung nach BAG-Urteil gestiegen!
von RA, FA MedizinR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RRef Marina Freitag, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der von einem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber darf aber berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit (AU) haben, wenn die AU-Bescheinigung genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses umfasst. Der Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung ist dann erschüttert (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21 ). |
Sachverhalt und Entscheidung
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis und legte dem Arbeitgeber gleichzeitig eine AU-Bescheinigung vor, welche von einem Arzt genau für die Zeit zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag ausgestellt wurde. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Die Vorinstanzen gaben der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin statt und sprachen ihr die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Die Arbeitnehmerin habe ihre krankheitsbedingte AU durch Vorlage der Bescheinigung nachgewiesen.
Das BAG hob die Entscheidung auf und wies die Zahlungsklage ab. Die Arbeitnehmerin habe ihre behauptete AU zunächst durch Vorlage einer AU-Bescheinigung nachgewiesen. Den Beweiswert einer AU-Bescheinigung könne ein Arbeitgeber jedoch erschüttern. Die passgenaue Übereinstimmung zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der bescheinigten AU rechtfertige „ernstliche Zweifel“ an der AU. Die Arbeitnehmerin sei ihrer daraus entstandenen Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
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