02.06.2015 · Fachbeitrag · Vertragsarzt-/Krankenhausrecht
Fall aus der Ermächtigungsambulanz bleibt trotz späterer stationärer Aufnahme „ambulant“
| Die im Rahmen der Ermächtigung eines Klinikarztes erfolgte Behandlung bleibt ambulant, auch wenn der Patient im Verlauf stationär aufgenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die stationäre Aufnahme unvorhersehbar war. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) und verurteilte eine Krankenkasse zur Zahlung der Kosten für die ambulante Chemotherapie (Urteil vom 27. November 2014, Az. B 3 KR 12/13, Abruf-Nr. 144391 ). |
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