· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Chefarzt mit Sonderbedarfszulassung: keine Befreiung vom Bereitschaftsdienst
von RA, FA MedR Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, der im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung (nicht einer Ermächtigung!) mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) teilzunehmen. Aus der Pflicht, am Bereitschaftsdienst der Klinik teilzunehmen, ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung. Der Arzt ist insoweit nicht mit einem Belegarzt, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, zu vergleichen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) München mit Urteil vom 17.01.2019 (Az. L 12 KA 53/18). |
Der Fall
Der Chefarzt nimmt im Rahmen einer hälftigen Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Urologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Aufgrund der Doppelbelastung mit stationären Diensten und zusätzlichem KV-Bereitschaftsdienst beantragte er eine Befreiung von Letzterem. Nachdem die KV Bayerns dieses Begehren mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestands ablehnte, erhob der Chefarzt Klage beim Sozialgericht (SG) München, das die Klage des Chefarztes abwies, da weder ein Befreiungsgrund in seiner Person noch aus seinem familiären Umfeld vorliege. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für einen besonderen Versorgungsauftrag, und er sei als Chefarzt nicht belegärztlich tätig. (Details zu diesem Urteil finden Sie online unter www.iww.de/cb unter der Abruf-Nr. 45570626.)
Die Entscheidung des LSG
Mit der Berufung des Chefarztes hatte sich nun das LSG zu beschäftigen, das die Entscheidungen der KV und des SG bestätigte. Der Chefarzt habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Die Teilnahmeverpflichtung des Chefarztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (BDO-KVB). Danach seien auch Vertragsärzte mit vollem und hälftigem Versorgungsauftrag zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet.
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