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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Chefarzt muss für Betreiben eines halben Vertragsarztsitzes seine Kliniktätigkeit reduzieren

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Chefarzt kann sich neben seiner stationären Tätigkeit parallel vertragsärztlich in eigener Praxis niederlassen. Er muss hierfür jedoch seine Kliniktätigkeit zeitlich reduzieren - eine Vollzeit-Tätigkeit als Chefarzt kommt somit neben einer Teilzulassung als Vertragsarzt nicht in Betracht. Den entsprechenden Anliegen zweier Chefärzte erteilte das Bundessozialgericht (BSG) nach dem vorliegenden Terminbericht am 17. Dezember 2015 eine Absage (Az. B 6 KA 5/15 R und B 6 KA 19/15 R, Abruf-Nr. 146255 ). |

     

    Die Fälle

    Ein beamteter Direktor eines Instituts für Transfusionsmedizin an einer medizinischen Hochschule sowie ein beamteter Chefarzt für Pathologie an einem Universitätsklinikum hatten jeweils einen Antrag auf Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag (sog. „Teilzulassung“) gestellt. Ihre vollzeitige Tätigkeit im Beamtenverhältnis sollte unverändert fortbestehen. Die mit dem Fall zuvor befassten Landessozialgerichte hatten zulasten der Chefärzte entschieden, da - so die maßgebliche Begründung - die noch hinnehmbare Gesamtarbeitszeit von 52 Stunden pro Woche überschritten werde.

     

    Die Entscheidung

    Die Revision der Chefärzte blieb erfolglos. Aktuell gibt es keine feste Grenze, wie viele Stunden ein Vertragsarzt „nebenbei“ arbeiten darf - z. B. in einer Klinik. Bis 2012 war in § 20 Ärzte-Zulassungsverordnung geregelt, dass der Arzt bei Betreiben eines ganzen Arztsitzes („voller Versorgungsauftrag“) bis zu 13 Stunden nebenbei und bei einem halben Sitz bis zu 26 Stunden nebenbei arbeiten darf. Diese Regelung ist inzwischen weggefallen.