· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Der Tätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters ‒ ein Dauerbrenner
von RAin Ricarda Maria Essel, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) steigt ‒ nach Angaben der KBV im letzten Jahr auf 3.500 MVZ bundesweit. Strategische Fragen und der Optimierungsbedarf des MVZ-Alltags rücken daher zunehmend in den Fokus. Ein Dauerbrenner ist die Frage nach dem erforderlichen Mindesttätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters. Auch Chefärzte können diese Aufgabe übernehmen ( CB 01/2021, Seite 15 ). Eine abschließende gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Entsprechend unterschiedlich ist die Spruchpraxis der Zulassungsgremien. Die Forderung nach einem Tätigkeitsumfang von mindestens 20 Wochenstunden scheint aber jedenfalls überholt. |
Grundsatzentscheidung des BSG
Der ärztliche Leiter steht gegenüber der KV insbesondere dafür ein, dass die im MVZ tätigen Ärzte die vertragsärztlichen Pflichten einhalten. Ursprung der Diskussion über den Mindesttätigkeitsumfang ist die Forderung der KVen, den ärztlichen Leiter disziplinarrechtlich belangen zu können.
Das BSG ist dieser Forderung in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.12.2011 gefolgt und hat klargestellt, dass der ärztliche Leiter Mitglied der KV sein muss (Az. B 6 KA 33/10 R). Voraussetzung für eine KV-Mitgliedschaft war zum Zeitpunkt der BSG-Entscheidung ‒ anders als heute ‒ noch eine mindestens halbtägige vertragsärztliche Tätigkeit. Zwischenzeitlich verlangt § 77 Abs. 3 SGB V für die Begründung der KV-Mitgliedschaft nur noch eine Mindesttätigkeit von zehn Wochenstunden. Das tragende Argument für eine Halbtagstätigkeit des ärztlichen Leiters ist damit entfallen.
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