· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Keine Weiterbildungsermächtigung für Universitätskliniken ohne Patientenversorgung
von Rechtsanwältin Alexandra Eppelsheim, HFBP Rechtsanwälte & Steuerberater, Frankfurt a.M., www.hfbp.de
| Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat mit Urteil vom 29. April 2015 (Az. 1 A 57/13, Abruf-Nr. 144790 ) entschieden, dass Ärzte einer Universitätsklinik keine Weiterbildungsermächtigung im Bereich Allgemeinmedizin erhalten können, wenn dort keine Patientenbehandlung stattfindet. Eine rein theoretische Weiterbildung und Studienforschung reicht nicht aus. |
Der Fall
Die Direktorin der Abteilung Allgemeinmedizin einer Universitätsklinik begehrte die Ermächtigung zur Weiterbildung von Ärzten im Gebiet Allgemeinmedizin. Bei der Abteilung handelte es sich um eine Einrichtung der Forschung und Lehre; Patienten wurden dort nicht behandelt. Die Weiterbildung sollte theoretisch und im Rahmen von Studienforschungen erfolgen.
Der Antrag wurde abgelehnt, da die Direktorin nicht an einer Weiterbildungsstätte tätig sei. Zwar seien nach § 37 Abs. 3 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) die Einrichtungen der Hochschulen Weiterbildungsstätten. Diese Vorschrift sei jedoch mit § 48 Abs. 2 und 3 HKG einschränkend dahingehend auszulegen, dass dies nur dann gelte, wenn dort auch Patienten behandelt würden. Die Klägerin verfolgte ihr Ziel auf dem Klageweg weiter.
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