· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
LSG-Urteil: Institutsermächtigung nicht zwingend an Abrechnungsgenehmigung gebunden
Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, beide Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Eine Institutsermächtigung scheidet nicht deshalb aus, weil die Abrechnung von Leistungen nach EBM-Nr. 01780 („Planung der Geburtsleitung durch den betreuenden Arzt der Entbindungsklinik gemäß den Mutterschutzrichtlinien“) eine Genehmigung nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraussetzt. Jedoch gilt, dass die persönliche Ermächtigung eines Krankenhausarztes Vorrang hat vor der Ermächtigung eines Krankenhauses, falls keine Unterversorgung vorliegt. So entschied das Landessozialgericht ( LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. März 2016 (Az. L 5 KA 21/15, Abruf-Nr. 185999 ). |
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Die Institutsermächtigung im Sinne von § 116a SGB V ermöglicht Krankenhäusern die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten durch das gesamte Institut „Krankenhaus“, während die persönliche Ermächtigung gemäß § 116 SGB V einen Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten berechtigt. Die Institutsermächtigung wurde Anfang 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführt. Voraussetzung für die Erteilung einer Institutsermächtigung ist das Vorliegen einer Unterversorgung. Eine Unterversorgung liegt nach § 29 der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL) vor, wenn der im Bedarfsplan ausgewiesene bedarfsgerechte Versorgungsgrad in der allgemeinärztlichen Versorgung um 25 Prozent bzw. in der fachärztlichen Versorgung in einem Fachgebiet um 50 Prozent unterschritten wird. |
Der Fall
Das Krankenhaus beantragte die Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für seine geburts-hilfliche Abteilung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren zwei Ärzte des Klinikums persönlich ermächtigt, Leistungen nach EBM-Nr. 01780 zu erbringen. Das Krankenhaus hielt die institutionelle Ermächtigung für erforderlich, um die Geburtsplanung unabhängig von einzelnen ermächtigten Krankenhausärzten sicherzustellen.
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