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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    LSG-Urteil: Institutsermächtigung nicht zwingend an Abrechnungsgenehmigung gebunden

    Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, beide Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Institutsermächtigung scheidet nicht deshalb aus, weil die Abrechnung von Leistungen nach EBM-Nr. 01780 („Planung der Geburtsleitung durch den betreuenden Arzt der Entbindungsklinik gemäß den Mutterschutzrichtlinien“) eine Genehmigung nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraussetzt. Jedoch gilt, dass die persönliche Ermächtigung eines Krankenhausarztes Vorrang hat vor der Ermächtigung eines Krankenhauses, falls keine Unterversorgung vorliegt. So entschied das Landessozialgericht ( LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. März 2016 (Az. L 5 KA 21/15, Abruf-Nr. 185999 ). |

     

    • Institutsermächtigung - der gesetzliche Hintergrund

    Die Institutsermächtigung im Sinne von § 116a SGB V ermöglicht Krankenhäusern die Teilnahme an der Versorgung der Versicherten durch das gesamte Institut „Krankenhaus“, während die persönliche Ermächtigung gemäß § 116 SGB V einen Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten berechtigt. Die Institutsermächtigung wurde Anfang 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführt. Voraussetzung für die Erteilung einer Institutsermächtigung ist das Vorliegen einer Unterversorgung. Eine Unterversorgung liegt nach § 29 der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL) vor, wenn der im Bedarfsplan ausgewiesene bedarfsgerechte Versorgungsgrad in der allgemeinärztlichen Versorgung um 25 Prozent bzw. in der fachärztlichen Versorgung in einem Fachgebiet um 50 Prozent unterschritten wird.

     

    Der Fall

    Das Krankenhaus beantragte die Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für seine geburts-hilfliche Abteilung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren zwei Ärzte des Klinikums persönlich ermächtigt, Leistungen nach EBM-Nr. 01780 zu erbringen. Das Krankenhaus hielt die institutionelle Ermächtigung für erforderlich, um die Geburtsplanung unabhängig von einzelnen ermächtigten Krankenhausärzten sicherzustellen.