· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Neue Chancen für Chefärzte? - Nicht nur klinikeigene MVZ können nun leichter wachsen
von Rechtsanwalt Filip Kötter, Dierks + Bohle RAe, Berlin, www.db-law.de
| Zahlreiche Chefärzte arbeiten inzwischen „nebenbei“ im klinikeigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Diese können nun leichter wachsen: Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hat das Sozialgericht (SG) Dresden den planungsbereichsübergreifenden Erwerb einer Arztpraxis durch ein MVZ gebilligt (Az. S 18 KA 253/14 ER, Abruf-Nr. 143939 ). Die hierfür rechtlich nötige Gründung einer Zweigpraxis in einem anderen Planungsbereich als dem des MVZ-Vertragsarztsitzes und die dortige Anstellung eines Arztes seien zulässig. |
Der Fall
Eine Vertragsärztin verzichtete auf ihre Zulassung, um sie in ein MVZ mit Sitz im benachbarten Planungsbereich einzubringen. KV und Zulassungsausschuss genehmigten dem MVZ die Gründung einer Zweigpraxis in dem Planungsbereich, in dem die Ärztin zugelassen war, und die dortige Anstellung der Ärztin. Ein Konkurrent legte Widersprüche ein. Das MVZ beantragte beim SG Dresden festzustellen, dass diese Widersprüche wegen offensichtlicher Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung hätten - mit Erfolg.
Die Entscheidung
Das SG führte an: Konkurrierende Vertragsärzte könnten nur Zweigpraxis- und Anstellungsgenehmigungen anfechten, die ihre beruflichen Chancen willkürlich - grob rechtswidrig - beeinträchtigten. Der planungsbereichsübergreifende Erwerb einer Praxis sei für MVZ aber rechtlich möglich.
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