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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Rücknahme der Weiterbildungsbefugnis nur bei stichhaltigen Zweifeln an persönlicher Eignung

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Die Rücknahme einer Weiterbildungsbefugnis wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung setzt voraus, dass diese Zweifel berechtigt sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Ärztekammer. Der Beurteilungsspielraum der Ärztekammer bei der (Nicht-)Erteilung der Weiterbildungsbefugnis kann dabei vom Gericht voll überprüft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Schwerin im Fall eines Universitäts-Professors entschieden, der - etwas unbedacht - ein unberechtigtes Wahlleistungshonorar gegenüber einer privaten Krankenversicherung durchsetzen wollte ( Beschluss vom 29. September 2014, Az. 7 B 743/14, Abruf-Nr. 143538 ). |

    Antrag auf erneute Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

    Der Direktor einer Universitätsklinik beantragte im Januar 2009 die erneute Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Facharztanerkennung. Die Ärztekammer lehnte den Antrag im Februar 2009 ab, da berechtigte Zweifel an der nach § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung (WBO) erforderlichen persönlichen Integrität und Eignung des Arztes bestünden.

     

    • Hintergrund

    Hintergrund dieses Einwands war die Tatsache, dass gegen den Arzt wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zunächst eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden war. Der Arzt hatte im Jahr 2006 Wahlleistungshonorar unmittelbar von einer PKV gefordert, nachdem die Patientin die Zahlung verweigert hatte, weil der Arzt die Leistungen - so ihr Vorwurf - nicht persönlich erbracht und überdies keine Wahlleistungsvereinbarung vorgelegen hatte. Das Strafverfahren endete nach Einspruch des Arztes mit einer Geldbuße von 5.000 Euro.